Pflegestufen
Stufe I: Erheblich pflegebedürftig
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernhrung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Stufe II: Schwerpflegebedürftig
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens drei Stunden betragen, davon müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Stufe III: Schwerstpflegebedürftig
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorugung benötigen.
Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens fünf Stunden betragen, davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Stufe III - Härtefall
sind Personen, bei denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Grundpflege auch Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam und zeitgleich erbracht werden kann.
oder
mindestens sieben Stunden täglich Grundpflege erforderlich sind, davon wenigstens zwei Stunden in der Nacht.
Eine Einstufung hängt also von Maß und Dauer des Hilfebedarfs ab. Wer ausschließlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, ist nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.
Bei Kindern wird der zusätzliche Hilfebedarf eines kranken oder behinderten Kindes gegenüber einem gleichaltrigen und gesunden Kind maßgeben.


